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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §81 idF 1993/029;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/23 88/04/0029 9Stammrechtssatz
§ 81 GewO 1973 ermächtigt nicht, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache - nämlich die nach § 81 GewO 1973 genehmigungspflichtige "Änderung" - einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040104.X01Im RIS seit
20.11.2000