RS Vwgh 1995/9/26 93/04/0104

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §81 idF 1993/029;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 88/04/0029 9

Stammrechtssatz

§ 81 GewO 1973 ermächtigt nicht, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache - nämlich die nach § 81 GewO 1973 genehmigungspflichtige "Änderung" - einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040104.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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