RS Vwgh 1995/9/26 94/08/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/30 93/08/0036 1 (hier: Beschaffung der Mietkosten zur Gänze aus eigenen Mitteln, nämlich durch eine mögliche und zumutbare Verwertung seines PKWs um einen, die Grenze des anrechenfreien Vermögens übersteigenden, die diesbezügliche Hilfsbedürftigkeit ausschließenden Erlös; Hinweis E 25.10.1994, 94/08/0077, E 30.9.1994, 93/08(/001, 94/08/0144).

Stammrechtssatz

Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093, E 27.4.1993, 93/08/0019, E 16.11.1993, 92/08/0261) hängt die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Antrag des Hilfesuchenden auf Gewährung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Gänze abgewiesen wurde, - sachverhaltsbezogen - ausschließlich davon ab, ob der Hilfesuchende nach der Sachlage und Rechtslage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (bzw ab dem Tag der Zustellung des den Antrag abweisenden Bescheides, soferne ihm dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zugestellt worden ist), seinen Lebensbedarf zur Gänze aus eigenen Mitteln, nämlich durch eine ihm mögliche und zumutbare Verwertung seiner Liegenschaft (nicht notwendigerweise durch Veräußerung, sondern auch durch eine andere in Betracht kommende Form), beschaffen konnte (Hinweis E 24.11.1992, 91/08/0027, E 16.3.1993, 92/08/0117).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080097.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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