RS Vfgh 1992/6/15 WI-9/91

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Oö GdWO 1991 §37

Leitsatz

Teilweise Aufhebung des Verfahrens zur Wahl eines Gemeinderates wegen für das Wahlergebnis relevanter rechtswidriger Bewertung von 48 Stimmzetteln als gültig

Rechtssatz

Das Verfahren zur Wahl des Gemeinderats der Gemeinde Frankenburg a. H. am 06.10.91 wird insoweit aufgehoben, als es der Stimmenabgabe (Wahlhandlung) nachfolgte.

Die Anfechtungswerberin rügt es mit Recht als gesetzwidrig, daß die strittigen (48) Stimmzettel - die sonst keinerlei Eintragungen zeigen - den Listen 1 ÖVP (3) und 2 SPÖ (45) als gültig zugerechnet wurden, weil "die bemängelten Stimmzettel ... in den Vorzugsstimmen-Rubriken neben den Familiennamen ein weiteres Unterscheidungsmerkmal, zB den Vornamen, (hätten) enthalten müssen, um den Wählerwillen eindeutig bestimmen zu können" (vgl. §37 Abs3 Z1 Oö GdWO 1991).

Da die festgestellten, den Sprengelwahlbehörden anzulastenden Rechtswidrigkeiten zur Folge hatten, daß die FPÖ bei der Vergabe der Gemeinderatsmandate unzulässig benachteiligt wurde, war der Wahlanfechtung stattzugeben.

Entscheidungstexte

  • W I-9/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.06.1992 W I-9/91

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel, Wahlergebnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI9.1991

Dokumentnummer

JFR_10079385_91W00I09_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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