RS Vwgh 1995/9/26 92/08/0118

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §21 Abs6;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/09/0052 E 12. September 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Hat sich der VwGH im ersten Rechtsgang zu einer Rechtsfrage geäußert und hat seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage keine Änderung erfahren, dann ist es der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang verwehrt, ihre eigene - abweichende - Auslegung der Entscheidung zu Grunde zu legen. (Hinweis auf E vom 24.3.1965, 2307/63, VwSlg 6638 A/1965)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992080118.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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