RS Vwgh 1995/9/26 94/08/0096

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
SHG NÖ 1974 §15 Abs5;
SHG NÖ 1974 §15 Abs6;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde der gem § 143 ABGB Unterhaltspflichtige gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe zu einem Kostenersatz "ab April 1992" verpflichtet, so gilt ein derartiger Ausspruch mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Veränderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeiptunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides (Hinweis E 16.3.1993, 92/08/0224).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete SozialversicherungMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080096.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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