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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wurde der gem § 143 ABGB Unterhaltspflichtige gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe zu einem Kostenersatz "ab April 1992" verpflichtet, so gilt ein derartiger Ausspruch mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Veränderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeiptunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides (Hinweis E 16.3.1993, 92/08/0224).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete SozialversicherungMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080096.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009