RS Vwgh 1995/9/26 94/08/0104

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1497;
SHG NÖ 1974 §41 Abs6;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;

Rechtssatz

Ungeachtet des früheren Zeitpunktes des Einlangens des Antrages des Sozialhilfeträgers auf Rückersatz bei der Behörde (zur Unterbrechungswirkung eines solchen Antrages Hinweis E 19.9.1984, 82/11/0199, VwSlg 11526 A/1984) ist jedenfalls die Erlassung des den Unterhaltspflichtigen zum Kostenersatz gem § 42 Abs 1 NÖ SHG verpflichtenden Bescheides eine die Verjährung unterbrechende Belangung des Ersatzpflichtigen iSd § 1497 ABGB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080104.X03

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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