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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Bei einer bloß treuhändigen Innehabung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH durch den Hilfesuchenden darf nicht ohne weiteres (weil abhängig vom Inhalt der Treuhand; Hinweis E 30.6.1983, 82/08/0083, 0084, E 2.7.1991, 86/08/0128, und E 30.3.1993, 92/08/0189) von einem verwertbaren Vermögen iSd § 8 Abs 1, § 10 Abs 1 und § 26 Abs 1 Wr SHG ausgegangen werden. Die belBeh hat vielmehr Ermittlungen über die Höhe allfälliger finanzieller Vorteile ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Sozialhilfe zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080124.X02Im RIS seit
13.07.2001