RS Vwgh 1995/9/26 94/08/0158

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Zumindest dann, wenn die Partei anläßlich der Verkündung des Bescheides über ihr Recht nach § 62 Abs 3 AVG, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, belehrt wurde, hat auch die Verkündung in der Beurkundung einer Rechtsmittelbelehrung (als Bestandteil des mündlichen Bescheides gemäß § 62 Abs 2 AVG) des Inhaltes, daß die Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginne, nicht zur Folge, daß durch eine aufgrund eines verspäteten Verlangens (und daher rechtswidrigerweise) vorgenommene Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung die Rechtsmittelfrist ab dieser Zustellung (wieder) zu laufen beginne; dies deshalb nicht, weil das Wort "Zustellung" in dieser Rechtsmittelbelehrung in Verbindung mit der Belehrung der Partei nach § 62 Abs 3 AVG nur als Zustellung aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verstanden werden kann (Hinweis E 12.3.1990, 90/19/0164 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080158.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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