RS Vwgh 1995/9/26 94/08/0097

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
SHG Wr 1973 §10;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der konkreten Verwertbarkeit von Kraftfahrzeugen iSd § 10 Wr SHG reicht die Feststellung des Zeitwerts von Autos einer bestimmten Type und eines bestimmten Baujahres nicht für die von der belangten Behörde im Rahmen der ihr nach § 39 Abs 2 AVG obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht vorzunehmenden Klärung des konkreten Wertes des gegenständlichen PKWs im Zeitpunkt der Antragstellung aus (Hinweis E 25.10.1994, 94/08/0077). Es ist der belangten Behörde - auch unter Bedachtnahme auf die sogenannte Mitwirkungspflicht (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 494 ff) - oblegen, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes - freilich unter weiterer Mitwirkung der hilfsbedürftigen Person - diesbezüglich amtswegige Ermittlungen anzustellen (vlg Pfeil, Sozialhilferecht, 493). Die Unterlassung der aufgetragenen Vorlage eines Schätzgutachtens über den gegenständlichen PKW schon vor seiner Veräußerung enthebt die belangte Behörde auf Grund des Vorbringens der hilfsbedürftigen Person über den Wert des gegenständlichen PKWs im Laufe des Verfahrens nicht der Verpflichtung, die Richtigkeit ihres Vorbringens über den Wert des gegenständlichen PKWs im Antragszeitpunkt zu überprüfen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080097.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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