RS Vfgh 1992/6/15 V317/91

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
UmlagenO 1989, beschlossen von der Vollversammlung der Ingenieurkammer für Wien. Nö und Bgld am 21.11.88 Punkt I.5.
IngenieurkammerG §45

Leitsatz

Aufhebung der Regelung über die Einverleibungsgebühr für Mitglieder der Ingenieurkammer in der Umlagenordnung 1989 der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mangels gesetzlicher Deckung einer Staffelung der Gebührenhöhe nach dem Eintrittsalter

Rechtssatz

Der Punkt I.5. "Einverleibungsgebühr" der Umlagenordnung 1989, beschlossen von der Vollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 21.11.88, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Einverleibungsgebühr dient allgemein der Abgeltung der mit der Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer verbundenen Vorteile.

Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken in Richtung einer mit dem Gleichheitsgebot nicht zu vereinbarenden Differenzierung geäußert. Er vermißt (lediglich) eine gesetzliche Grundlage dafür, daß bei einem einmaligen Beitrag von der Art der Einverleibungsgebühr seitens des Verordnungsgebers überhaupt eine Staffelung der Gebührenhöhe (im speziellen auch nicht eine solche nach dem Eintrittsalter) vorgenommen werden kann.

(Anlaßfall B29/91, E v 24.06.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ziviltechniker, Ingenieurkammer, Einverleibungsgebühr, Gebühr (Einverleibung Ingenieurkammer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V317.1991

Dokumentnummer

JFR_10079385_91V00317_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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