RS Vwgh 1995/9/26 94/08/0131

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

20 Privatrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60 Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/01 Behinderteneinstellung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AMFG §19 Abs1 litb;
AVG §66 Abs4;
BEinstG §11;
BeschäftigungssicherungsNov 1993 Art4 Z1;
BeschäftigungssicherungsNov 1993 Art4 Z11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/21 93/08/0215 2 (diese Grundsätze sind auch auf die durch die BeschäftigungssicherungsNov 1993, BGBl 1993/502, geänderte Fassung des § 9 Abs 1 AlVG übertragbar)

Stammrechtssatz

Ein Arbeitsloser, dem Nachschulungsmaßnahmen und Umschulungsmaßnahmen als "Arbeitstraining" ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsamt zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung iSd § 10 Abs 1 AlVG ausgeschlossen werden (hier: Zuweisung zur Arbeitsmarktausbildung "Renovierungsprojekt" ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des "Arbeitstrainings", Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0216, 0267). Diesbezügliche Versäumnisse anläßlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080131.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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