RS Vwgh 1995/9/26 95/08/0168

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §91;
ABGB §94 Abs2;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
SHG Wr 1973 §9 Abs1;
SHG Wr 1973 §9 Abs2 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0196 E 20. Februar 1996 95/08/0197 E 20. Februar 1996 95/08/0198 E 20. Februar 1996 95/08/0199 E 20. Februar 1996 95/08/0200 E 20. Februar 1996 95/08/0209 E 23. April 1996

Rechtssatz

Die zwischen den Eheleuten getroffenen Übereinkommen über die Art der Lebensführung sind sozialhilferechtlich nur insoweit von Bedeutung, als sie nicht ausschließlich oder primär die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zum Ziele haben. Die von den Eheleuten einvernehmlich gestaltete Lebensführung muß sich daher - soll sie auch sozialhilferechtlich wirksam sein - eine Überprüfung auf Sachangemessenheit anhand der eherechtlichen und familienrechtlichen Vorschriften gefallen lassen. Leistet daher die Ehefrau des Hilfesuchenden ihren Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft dadurch, daß sie (nur) den Haushalt führt, während der Hilfesuchende für den Lebensunterhalt sorgen soll, und lebt im gemeinsamen Haushalt ein Kind unter drei Jahren, ist der Unterhaltsanspruch der Ehefrau gemäß § 94 Abs 2 ABGB gegenüber dem Hilfesuchenden sozialhilferechtlich zu beachten. Es ist offenkundig, daß es dem Wohl des Kindes dieses Alters besser entspricht, von einem Elternteil im Haushalt versorgt zu werden, als in anderweitiger Unterbringung (etwa einer Kinderkrippe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080168.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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