RS Vwgh 1995/9/26 94/08/0158

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird der (bei der Verkündung anwesenden) Partei aufgrund ihres erst nach Ablauf der im § 62 Abs 3 AVG festgelegten dreitägigen Frist (und daher rechtswidrigerweise) gestellten Antrages eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zugestellt, so hindert dies nicht den Ablauf der mit der mündlichen Verkündung des Bescheides beginnenden Rechsmittelfrist (Hinweis E 30.6.1970, 1376/69, VwSlg 7834 A/1970 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080158.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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