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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Wird der (bei der Verkündung anwesenden) Partei aufgrund ihres erst nach Ablauf der im § 62 Abs 3 AVG festgelegten dreitägigen Frist (und daher rechtswidrigerweise) gestellten Antrages eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zugestellt, so hindert dies nicht den Ablauf der mit der mündlichen Verkündung des Bescheides beginnenden Rechsmittelfrist (Hinweis E 30.6.1970, 1376/69, VwSlg 7834 A/1970 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080158.X04Im RIS seit
11.07.2001