RS Vwgh 1995/9/26 93/04/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0061/63 E 13. April 1964 VwSlg 6300 A/1964 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn auch Gegenstand des Parteiengehörs nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung sein kann, so können doch im Falle einer während des Verfahrens eingetretenen Änderung der Rechtslage Sachverhaltselemente in den Vordergrund treten und erhöhte rechtliche Bedeutung erlangen, von denen die Behörde, will sie nicht das Parteiengehör verletzen, nicht von vornherein annehmen darf, daß die Parteien des Verfahrens nichts zu ihrer Klärung beitragen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040124.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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