RS Vwgh 1995/9/26 94/08/0158

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Ist im Zeitpunkt der (rechtswidrigerweise erst nach Ablauf der im § 62 Abs 3 AVG festgelegten dreitägigen Frist begehrter) Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des in Anwesenheit der Partei mündlich verkündeten Bescheides dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, so vermag auch die der schriftlichen Ausfertigung beigegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach binnnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Ausfertigung Berufung erhoben werden könne, nicht die Rechtzeitigkeit einer auf diese Rechtsmittelbelehrung gestützten Berufung iSd § 61 Abs 3 AVG zu bewirken, weil die zuletzt genannte Bestimmung nicht so zu verstehen ist, daß ein rechtskräftiger und daher durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr bekämpfbarer Bescheid durch eine, in welchem Zusammenhang immer erteilte, unrichtige Rechtsmittelbelehrung wieder anfechtbar würde (Hinweis E 30.6.1970, 1376/69, VwSlg 7834 A/1970).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080158.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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