RS Vwgh 1995/9/26 93/04/0128

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §356 Abs4;
GewO 1973 §78 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/21 93/04/0043 1 (hier: der Bf hat in bezug auf die Abstandnahme von der Erfüllung eines näher bezeichneten Auflagenpunktes des seinerzeitigen Bewilligungsbescheides durch ersatzlose Aufhebung des Auflagepunktes nicht vorgebracht, daß diese rechtmäßigerweise in einem Verfahren gemäß § 78 Abs 4 GewO 1973 nicht erfolgen dürfe; Hinweis E 29.1.1991, 90/04/0198).

Stammrechtssatz

Aus dem Hinweis in Abs 4 auf Abs 3 des § 356 GewO 1973 ergibt sich, daß die Parteistellung des Nachbarn im Betriebsbewilligungsverfahren davon abhängt, daß ihm bereits im Verfahren betreffend die Genehmigung der Betriebsanlage iSd § 356 Abs 3 GewO 1973 Parteistellung zukam (Hinweis E 12.12.1989, 86/04/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040128.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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