RS Vfgh 1992/6/15 G208/91

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EStG 1988 §16 Abs1 Z4 lita
ASVG §123 Abs9 lita

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend den Ausschluß bestimmter Angehöriger (Rechtsanwälte) von Leistungen aus der Krankenversicherung mangels Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bzw auf Aufhebung einer Bestimmung des EStG 1988 betreffend die Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen als Werbungskosten wegen Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §123 Abs9 lita ASVG sowie §16 Abs1 Z4 lita EStG 1988 mangels Legitimation.

§123 ASVG bestimmt, für welche Angehörige der Versicherte Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hat. Die Angehörigen selbst können Leistungen aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen. Wenn daher §123 Abs9 lita ASVG Angehörige, die in §2 Abs1 FSVG angeführt sind (zB Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), aus dem Kreis der Personen ausschließt, für die Leistungen aus der Krankenversicherung gebühren, gestaltet er nur die Rechtssphäre des Versicherten, nicht jene des Angehörigen.

Ob und in welcher Weise sich die Bestimmung des §16 Abs1 Z4 lita EStG 1988 über die Möglichkeit des Abzuges von Sozialversicherungsbeiträgen als Werbungskosten für den Antragsteller auswirkt, steht nicht von vornherein fest. Diese Frage ist im Abgabenverfahren zu klären und mit Bescheid zu erledigen.

Entscheidungstexte

  • G 208/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1992 G 208/91

Schlagworte

Sozialversicherung, VfGH / Individualantrag, Werbungskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G208.1991

Dokumentnummer

JFR_10079385_91G00208_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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