RS Vwgh 1995/9/26 93/04/0199

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

DentG §1 Abs2 idF 1990/289;
GewO 1973 §18 idF 1993/029;
GewO 1973 §19 idF 1993/029;
GewO 1973 §20 idF 1993/029;
GewO 1973 §21 idF 1993/029;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 idF 1993/029;
GewO 1973 §94 Z70 idF 1993/029;

Rechtssatz

Das gemäß § 94 Z 70 Gew0 1973 idF BGBl 1993/029 in der Gruppe der Handwerke eingereihte Gewerbe des Zahntechnikers beinhaltet die Befugnis zur Herstellung und Reparatur von Zahnersatz. Für den Nachweis der vollen Befähigung iSd § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ist nicht nur der Bildungsgang des Nachsichtswerbers zu berücksichtigen, der hier den den Nachsichtswerber in dem im § 1 Abs 2 DentG umschriebenen Umfang als Zahnarzt zur Ausübung des im übrigen dem Zahntechniker vorbehaltenen Tätigkeitsbereiches befähigt, vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang auch zu berücksichtigen, ob auf Gund der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen den im Befähigungsnachweis für Handwerke (§ 18 bis § 21 GewO 1973) genannten Voraussetzungen entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040199.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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