RS Vwgh 1995/9/26 93/04/0104

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1993/029;

Rechtssatz

In einem früheren Genehmigungsbescheid festgesetzte Betriebszeiten können nicht mit einem ALLEIN auf Beseitigung oder Änderung derselben gestützten Antrag nach § 81 GewO 1973 erfolgreich beseitigt oder abgeändert werden, sondern nur dann, wenn mit diesem Antrag auch eine Änderung des Umfanges und der Betriebsweise der Anlage angestrebt wird, durch die eine Änderung des vorhandenen Emissionsausmaßes bewirkt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040104.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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