Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Vernehmung eines Zeugen hat, ganz abgesehen von der strafrechtlichen Sanktion der Falschaussage, im Lichte der Erforschung der materiellen Wahrheit schon insofern den Vorzug gegenüber einer schriftlichen Erklärung, als die Zeugenvernehmung ihrem Wesen nach in Frage und Antwort des Vernehmenden und des Zeugen besteht, woraus an sich schon durch die Betrachtung des Fragenkomplexes von verschiedenen Gesichtspunkten aus mehr Aufklärung zu gewinnen sein wird als aus schriftlichen Darlegungen (Hinweis E VS 26.6.1978, 695/77 VwSlg 9602/1978).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080152.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008