Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Beschwer des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlages durch die Grundverkehrsbehörde; Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers daher zu RechtRechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt mit näherer Begründung dargelegt hat (vgl. VfSlg. 8992/1980, 9452/1982, 11210/1987, 12110/1989, uva.), mangelt dem Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer. Er befindet sich in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Er hat daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, daß der Zuschlag an den Meistbietenden bei Vorliegen der nach dem Tir GVG 1983 geforderten Voraussetzungen erteilt wird. Er wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft, in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinter stehende materielle Recht, das im Prozeß (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden soll, ist auch das Berufungsrecht des Beschwerdeführers in den Administrativverfahren in gleicher Weise umfänglich begrenzt; der Beschwerdeführer vermöchte mithin zulässigerweise nur einen die Genehmigung des Zuschlages verweigernden Bescheid zu bekämpfen.
Mangels eines Eingriffes in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch den erstinstanzlichen Bescheid ist die von ihm dagegen erhobene Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Demnach ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B451.1992Dokumentnummer
JFR_10079385_92B00451_2_01