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21/01 HandelsrechtNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1;Rechtssatz
Leistungen verlieren durch ihre Erbringung an Dritte nicht ihren Charakter als Gegenleistung, wenn sie für den Erwerb der Grundstücke erbracht werden. Die vertragliche Übernahme von Leistungen, sei es gegenüber dem Vertragspartner oder einem Dritten durch den Erwerber stellt nämlich auch eine Gegenleistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 dar (Hinweis 17.2.1994, 93/16/0115; hier: Die Barabfindungen an die ausscheidenden Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft durch die Nachfolgeunternehmerin - die Hauptgesellschafterin der übertragenden Gesellschaft - im Falle einer Umwandlung nach dem UmwandlungsG sind Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160142.X03Im RIS seit
07.06.2001