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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §10;Rechtssatz
Wird für ein Grundstück und rechtlich selbständige Sachen (also kein Zubehör) ein Gesamtpreis vereinbart, ist stets eine Aufteilung vorzunehmen, wobei der Gesamtpreis nach dem Verhältnis aufzuteilen ist, in dem der Wert des Grunsdtrückes zum Wert der beweglichen Sache steht. Zur Ermittlung des Aufteilungverhältnisses sind die Grundstücke und beweglichen Sachen mit dem Verkehrswert zu bewerten (Hinweis E 17.12.1992, 91/16/0053). Angaben und Vereinbarungen der Vertragsparteien über die Bewertung sind für die Abgabenbehörde nicht bindend; die Aufteilung des Gesamtengeltes ist nicht allein dem Gutdünken der Steuerpflichtigen überlassen, die Abgabenbehörde kann von den Parteienangaben abgehen, wenn diese den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160047.X05Im RIS seit
14.01.2002