RS Vwgh 1995/9/27 95/21/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/20 94/18/0632 1

Stammrechtssatz

Die Behörde kann sich hinsichtlich der Anzahl der bereits erteilten Aufenthaltsbewilligungen auf das von ihr gem § 9 Abs 1 AufenthaltsG 1992 geführte Register stützen; ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Erkenntnisquelle in der Bescheidbegründung ist nicht erforderlich (Hinweis E 9.3.1995, 95/18/0220, 0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210068.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten