RS Vwgh 1995/9/27 92/15/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/24 90/13/0085 4 (Bei der Beurteilung der Tätigkeit eines WIFI-Vortragenden ist zu berücksichtigen, daß das WIFI seinen Lehrgangsteilnehmern in erster Linie - wenn auch auf hohem Niveau - Wissen vermitteln und nicht urheberrechtlich geschützte Werke bieten will; Hinweis E 22.9.1992, 89/14/0032).

Stammrechtssatz

Derjenige, der die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 in Anspruch nimmt, hat bereits im Verwaltungsverfahren darzutun, daß die Einkünfte nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechtes zugeflossen sind (Hinweis E 30.1.1990, 89/14/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992150214.X06

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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