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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/24 90/13/0085 4 (Bei der Beurteilung der Tätigkeit eines WIFI-Vortragenden ist zu berücksichtigen, daß das WIFI seinen Lehrgangsteilnehmern in erster Linie - wenn auch auf hohem Niveau - Wissen vermitteln und nicht urheberrechtlich geschützte Werke bieten will; Hinweis E 22.9.1992, 89/14/0032).Stammrechtssatz
Derjenige, der die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 in Anspruch nimmt, hat bereits im Verwaltungsverfahren darzutun, daß die Einkünfte nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechtes zugeflossen sind (Hinweis E 30.1.1990, 89/14/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992150214.X06Im RIS seit
07.06.2001