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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Verbreitung nichtamtlicher Stimmzettel im Zuge der Wahlwerbung kein Teil des Wahlverfahrens; Wahlanfechtung mangels Behauptung über die Zahl der angeblich ungültigen Stimmzettel nicht ausreichend substantiiertRechtssatz
Der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Gartenbrunn am 15.09.91 wird nicht stattgegeben.
Die Nö GdWO 1974 kennt nichtamtliche Stimmzettel sowie amtliche leere Stimmzettel, die in der Wahlzelle aufgelegt werden müssen (§37 Abs2 letzter Satz Nö GdWO 1974). Die bemängelten Stimmzettel sind nichtamtliche Stimmzettel, die im Zuge der Wahlwerbung verbreitet worden waren. Selbst wenn sie ungültig sein sollten, bleibt es einer Wählergruppe unbenommen, im Zuge der Wahlwerbung auch solche Zettel als Werbematerial zu verbreiten. Die Landes-Hauptwahlbehörde ist daher im Recht, wenn sie meint, die Verbreitung dieser Stimmzettel sei der Wahlwerbung zuzurechnen und kein Teil des Wahlverfahrens.
In der Wahlanfechtung wurden keine Behauptungen über die Zahl der angeblich ungültigen Stimmzettel aufgestellt, sodaß sie insoweit nicht ausreichend substantiiert ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, StimmzettelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:WI16.1991Dokumentnummer
JFR_10079385_91W0I016_01