RS Vfgh 1992/6/15 WI-16/91

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Nö GdWO 1974 §37
Nö GdWO 1974 §46

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Verbreitung nichtamtlicher Stimmzettel im Zuge der Wahlwerbung kein Teil des Wahlverfahrens; Wahlanfechtung mangels Behauptung über die Zahl der angeblich ungültigen Stimmzettel nicht ausreichend substantiiert

Rechtssatz

Der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Gartenbrunn am 15.09.91 wird nicht stattgegeben.

Die Nö GdWO 1974 kennt nichtamtliche Stimmzettel sowie amtliche leere Stimmzettel, die in der Wahlzelle aufgelegt werden müssen (§37 Abs2 letzter Satz Nö GdWO 1974). Die bemängelten Stimmzettel sind nichtamtliche Stimmzettel, die im Zuge der Wahlwerbung verbreitet worden waren. Selbst wenn sie ungültig sein sollten, bleibt es einer Wählergruppe unbenommen, im Zuge der Wahlwerbung auch solche Zettel als Werbematerial zu verbreiten. Die Landes-Hauptwahlbehörde ist daher im Recht, wenn sie meint, die Verbreitung dieser Stimmzettel sei der Wahlwerbung zuzurechnen und kein Teil des Wahlverfahrens.

In der Wahlanfechtung wurden keine Behauptungen über die Zahl der angeblich ungültigen Stimmzettel aufgestellt, sodaß sie insoweit nicht ausreichend substantiiert ist.

Entscheidungstexte

  • W I-16/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.06.1992 W I-16/91

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI16.1991

Dokumentnummer

JFR_10079385_91W0I016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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