RS Vwgh 1995/9/27 95/16/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

22/03 Außerstreitverfahren
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

AußStrG §114;
GGG 1984 §24 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0083

Rechtssatz

Mit Rücksicht darauf, daß die Erben ihr ursprüngliches eidesstättiges Vermögensbekenntnis dahin ergänzt haben, daß sie den Wert des reinen Nachlaßvermögens von einer zunächst angenommenen Überschuldung dergestalt nach oben korrigierten, daß sich ein Aktivum (hier von ca 153 Mio ÖS) ergab, welches der Abhandlung zugrundegelegt wurde, hat die Behörde (ohne daß es der Heranziehung der zu Fragen der Inventarisierung und Schätzung ergangenen Entscheidung des OGH EvBl 1979/214 bedurfte) bei Vorschreibung der Gerichtsgebühren zu Recht den höheren der beiden angegebenen Nachlaßwerte als maßgeblich erachtet, weil es einem Gebührenschuldner nicht freisteht, nach einer von ihm selbst (aus welchen Gründen auch immer) vorgenommenen Erhöhung des Wertes des im eidesstättigen Vermögensbekenntnis angegebenen Vermögens zum Zweck der Vermeidung (Verringerung) der Gebührenlast wieder auf den ursprünglichen angegebenen, niedrigeren Wert zurückzugreifen (hier: Stellung von Berichtigungsanträgen durch die Erben zur Verringerung der Gebührenlast).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160078.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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