Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z3;Rechtssatz
Indem nun der Kläger im Wege seiner Berufung das erstinstanzliche Teilurteil eingeschränkt darauf bekämpfte, daß er dessen Abänderung in ein Endurteil mit Feststellung des Nichtbestehens der Gegenforderung samt Kostenzuspruch begehrte, machte er nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes (eben das Compensando-Sachbegehren des Beklagten) zum Gegenstand des von ihm angestrebten Rechtsmittelverfahrens. Damit traf ihn aber zufolge der Bestimmung des § 18 Abs 2 Z 3 Satz 3 GGG die dort normierte Bewertungspflicht, weil über eine im Wege der Prozeßkompensation eingewendete Gegenforderung feststellend zu entscheiden ist und es sich daher nicht um einen Geldzahlungsanspruch handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160125.X02Im RIS seit
24.10.2001