RS Vwgh 1995/9/27 92/15/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §177 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/23 89/14/0068 2 (hier: Gutachten durch die Sachverständigenkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst).

Stammrechtssatz

Ist die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunstgewerbe strittig, so ist je nach Art der zu beurteilenden Arbeiten nicht schon in jedem Fall, wohl aber in Zweifelsfällen ein Sachverständigengutachten einzuholen (Hinweis E VS 26.11.1985, 83/14/0249 und E 29.5.1990, 89/14/0222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992150086.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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