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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers infolge kassatorischer Berufungsentscheidung der Verwaltungsbehörde (Bundesminister für Arbeit und Soziales) während Anhängigkeit des VerfassungsgerichtshofverfahrensRechtssatz
Die Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes setzt nach §46 VfGG die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht voraus. Anders als in den Fällen eines bejahenden Kompetenzkonfliktes unterbricht aber die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ein anhängiges Verfahren nicht; der Bundesminister für Arbeit und Soziales war daher nicht gehindert, (aufgrund eines Devolutionsantrages) über die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes zu entscheiden. Durch diese Entscheidung wird die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Salzburg festgestellt und damit der Kompetenzkonflikt beendet. Die Rechtslage ist nunmehr so, als hätte der Landeshauptmann seine Zuständigkeit niemals abgelehnt. Daß die Sachentscheidung erst ergehen - und allenfalls durch neuerliche Devolution erzwungen werden - muß, ist einer Ablehnung der Zuständigkeit nicht gleichzuhalten.
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers.
(ebenso: KI-10/94, B v 28.06.95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Klaglosstellung, DevolutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:KI2.1991Dokumentnummer
JFR_10079385_91K00I02_01