RS Vwgh 1995/9/27 95/16/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

FBG 1991 §11;
FBG 1991 §5 Z6;
GGG 1984 TP10 1 litd Z3;
GGG 1984 TP10 Anm3b;
GmbHG §26 Abs1;
GmbHG §78 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/16/0189 E 19. Oktober 1995

Rechtssatz

Indem die Anm 3b zu TP 10 GGG die Anmeldung betreffend einen Gesellschafter einer GmbH (wozu selbstredend auch die gemäß § 26 Abs 1 und § 78 Abs 1 GmbHG vorzunehmende Anmeldung eines Gesellschafterwechsels gehört) der dort vorgesehenen Ermäßigung zugänglich macht, gibt das Gesetz zu erkennen, daß es an sich von der Gebührenpflicht eines solchen Vorganges ausgeht, woraus wiederum folgt, daß das Gesetz selbst unter einer "Änderung bei den Inhabern" einer GmbH den Gesellschafterwechsel versteht (Hinweis: dazu auch die bei Danzl, ecolex SPEZIAL, Das neue Firmenbuch, 64 referierte Stelle aus den Materialien zu § 5 Z 6 FBG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160141.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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