RS Vwgh 1995/9/27 95/21/0577

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/21/0578

Rechtssatz

Das Urteil des Bezirksgerichtes vom 27.6.1994, mit welchem die Ehe zwischen dem Fremden und seiner österreichischen Gattin für nichtig erklärt worden ist, weil es sich bei der Beziehung zwischen den Genannten um eine Scheinehe gehandelt habe, welche zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung rechtsmißbräuchlich geschlossen worden sei, und von dem die Beh nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft erfuhr, stellt ein neues Beweismittel dar, welches einen anderslautenden Bescheid betreffend den Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung herbeigeführt hätte (im konkreten Fall wurde am 14.12.1994 die Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familienzusammenführung" erteilt); somit sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 3 AVG gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210577.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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