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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/21/0578Rechtssatz
Das Urteil des Bezirksgerichtes vom 27.6.1994, mit welchem die Ehe zwischen dem Fremden und seiner österreichischen Gattin für nichtig erklärt worden ist, weil es sich bei der Beziehung zwischen den Genannten um eine Scheinehe gehandelt habe, welche zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung rechtsmißbräuchlich geschlossen worden sei, und von dem die Beh nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft erfuhr, stellt ein neues Beweismittel dar, welches einen anderslautenden Bescheid betreffend den Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung herbeigeführt hätte (im konkreten Fall wurde am 14.12.1994 die Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familienzusammenführung" erteilt); somit sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 3 AVG gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210577.X01Im RIS seit
02.05.2001