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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991;Rechtssatz
Hat der Fremde gegen den das Asylverfahren negativ beendenden Bescheid Beschwerde an den VwGH erhoben, wurde dieser die aufschiebende Wirkung in dem Umfang zuerkannt, daß dem Fremden die Rechtsstellung zukomme, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe und wurde der Fremde vor dem Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - diese wirkt lediglich ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des betreffenden Beschlusses (Hinweis E 29.6.1995, 94/18/0802) - gemäß § 17 Abs 1 FrG 1993 ausgewiesen, so erfolgte diese Ausweisung vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit im Grunde des § 19 FrG 1993 zu Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210078.X01Im RIS seit
29.01.2002