RS Vwgh 1995/9/27 95/21/0689

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs5;

Rechtssatz

Die Verfahrensgesetze verpflichten die Berufungsbehörde nicht, den Berufungswerber vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspätet erhobenen Berufung zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren; eine derartige Verpflichtung kann auch aus § 13a AVG nicht abgeleitet werden. Die verspätet erhobene Berufung ist vielmehr von der Berufungsbehörde zurückzuweisen. Im übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise sich die Unterlassung einer Belehrung auf die Richtigkeit des Zurückweisungsgbescheides selbst auswirken sollte.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210689.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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