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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FBG 1991 §11;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/16/0189 E 19. Oktober 1995Rechtssatz
Der von TP 10 I lit d GGG verwendete Terminus "Inhaber" betreffend die von dieser Gesetzesstelle umfaßten Gebührentatbestände der Z 3 - und damit auch in bezug auf die dort ausdrücklich angeführten Gesellschaften mit beschränkter Haftung - ist nicht im engen wörtlichen Sinn der Detention einer Sache oder der Führung einer Firma zu verstehen. Vielmehr muß eine Interpretation dieses Begriffes unter Berücksichtigung des Wesens einer GmbH als juristischer Person (§ 61 GmbHG) sowie unter Bedachtnahme auf die Anmeldepflicht für jeden Gesellschafterwechsel gemäß § 26 Abs 1 und § 78 Abs 1 GmbHG dazu führen, daß unter den vom zitierten Gebührentatbestand erwähnten Fall einer "Änderung bei den Inhabern" einer GmbH der Gesellschafterwechsel zu verstehen ist. Dies ergibt sich unzweifelhaft daraus, daß der Ermäßigungstatbestand der Anm 3b zu TP 10 GGG für alle jene Eintragungen gilt, die nicht der beglaubigten Form bedürfen; das aber sind nach dem ausdrücklichen Verweis der zitierten Anm die in § 11 FBG aufgelisteten Fälle einer sogenannten vereinfachten Anmeldung. Dazu gehören aber widerum nach dem klaren Text des § 11 FBG ua Anmeldungen "die die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160141.X01Im RIS seit
24.10.2001