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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die verfehlte Kumulierung zweier einander ausschließender Betrachtungsweisen durch die belangte Behörde in der Bescheidbegründung macht den Spruch des angefochtenen Bescheides dann nicht rechtswidrig, wenn eines der gedanklich ins Alternativverhältnis zu setzenden Begründungselemente sachbezogen geeignet ist, das Ergebnis des Bescheidspruches zu tragen.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130095.X02Im RIS seit
20.11.2000