RS Vwgh 1995/9/27 95/21/0641

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/12 95/21/0698 2

Stammrechtssatz

An der Rechtmäßigkeit der im Berufungsbescheid erfolgten Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen nicht zeitgerechter Antragstellung könnte auch der Umstand nichts ändern, daß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Entscheidung über einen vom Fremden gestellten Wiedereinsetzungsantrag (noch) aussteht (Hinweis E 15.12.1994, 94/18/0766).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210641.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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