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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Der VwGH ist für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung einer Frist zur Erhebung einer Berufung im Verwaltungsverfahren nicht zuständig.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210689.X02Im RIS seit
20.11.2000