RS Vwgh 1995/9/27 95/21/0689

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH ist für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung einer Frist zur Erhebung einer Berufung im Verwaltungsverfahren nicht zuständig.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210689.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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