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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/26 94/16/0139 2Stammrechtssatz
Entscheidend für die Rückgängigmachung nach § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist, daß sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, daß die Möglichkeit der Verfügung über das betroffene Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Stellung wiedererlangt (Hinweis E 2.4.1984, 82/16/0165, VwSlg 5876 F/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160067.X01Im RIS seit
20.11.2000