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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053;Rechtssatz
Kraft der im Schuldrecht bestehenden Vertragsfreiheit ist es ohne weiteres möglich, auch über mehrere selbständige Sachen einen einheitlichen Kaufvertrag zu schließen; erst für die Übereignung an den Käufer sind jeweils im einzelnen die entsprechenden Verfügungsgeschäfte nötig (Bydlinski in Klang, Kommentar zum ABGB/2, IV/2, 108 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160047.X02Im RIS seit
14.01.2002