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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Es ist einem Rechtsanwalt zumutbar, die Gebührenpflicht einer Urkunde zu erkennen, in der er jemandem ein Darlehen gewährt, das durch Interzession eines Dritten als Bürge und Zahler besichert ist (Hinweis Fellner, MGA Stempelgebühren und Rechtsgebühren E 24 und 34 zu § 9 GebG), zumal es sich im vorliegenden Fall keineswegs um eine zweifelhafte oder noch nicht entschiedene Rechtsfrage handelt; (Hinweis Fellner aaO E 33). (Hier: Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 80 Prozent erfolgte zu Recht).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160016.X02Im RIS seit
20.11.2000