RS Vwgh 1995/9/27 94/16/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1995
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 92/16/0179 4

Stammrechtssatz

Was als Gegenleistung zu verstehen ist, wird im § 5 GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt (Hinweis E 15.4.1993, 93/16/0056; E 20.6.1990, 89/16/0101). Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des § 4 Abs 1 GrEStG 1987 ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht (Hinweis E 15.4.1993, 93/16/0056). Er umfaßt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes empfängt (Hinweis E 25.6.1992, 91/16/0037, 0038; E 21.11.1985, 84/16/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160142.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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