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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §16 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Der durch die Bürgschaft gesicherte Darlehensgeber ist nach ständiger Judikatur des VwGH auch jene Vertragspartei, in deren Interesse über das Darlehen und die Bürgschaft (wobei es sich um einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte handelt) die Urkunde ausgestellt wurde (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Abs 5 sowie ErgY, 3 Y, vorletzter Absatz zu § 28 GebG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160016.X01Im RIS seit
20.11.2000