RS Vwgh 1995/9/27 95/16/0016

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Norm

GebG 1957 §16 Abs1 Z2 litb;
GebG 1957 §28 Abs1 Z2;
GebG 1957 §33 TP7 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP8;

Rechtssatz

Der durch die Bürgschaft gesicherte Darlehensgeber ist nach ständiger Judikatur des VwGH auch jene Vertragspartei, in deren Interesse über das Darlehen und die Bürgschaft (wobei es sich um einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte handelt) die Urkunde ausgestellt wurde (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Abs 5 sowie ErgY, 3 Y, vorletzter Absatz zu § 28 GebG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160016.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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