RS Vfgh 1992/6/15 G22/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1992
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Nö JagdG 1974 §58 Abs7

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der den Nachweis der jagdlichen Eignung für Ausländer regelnden Bestimmung des Nö JagdG 1974; Diskriminierung von Auslandsösterreichern gegenüber Ausländern desselben Wohnsitzstaates

Rechtssatz

§58 Abs7 des Nö JagdG 1974, LGBl. 6500, idF LGBl. 6500-7 war verfassungswidrig.

Es gibt keinen einsichtigen Grund dafür, weshalb jene österreichischen Staatsbürger, welche ihren ordentlichen Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben (also über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen), in Ansehung ihrer im Staat ihres Wohnsitzes erworbenen Jagdausübungsberechtigung als Voraussetzung zur Befugnis der Jagdausübung in Niederösterreich schlechtergestellt sein sollten als unter den gleichen Lebensumständen befindliche Ausländer. Sieht der Gesetzgeber von einer Prüfung der jagdlichen Qualifikation beim begünstigten Ausländer im Hinblick auf dessen im Heimatstaat erworbene Jagdausübungsberechtigung ab, nicht aber beim Auslandsösterreicher, der dieselbe Berechtigung im selben Staat seines Wohnsitzes erworben hat, so erhebt er in sachfremder Weise den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft zum (negativen) Kriterium für den Nachweis der jagdlichen Eignung.

Eine Regelung dieses Inhaltes verstößt gegen das dem Gleichheitsgebot immanente Sachlichkeitsgebot, das es dem Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichtshofs insbesondere verwehrt, Auslandsösterreicher gegenüber Ausländern desselben Wohnsitzstaates zu diskriminieren.

(Anlaßfall B217/91, E v 15.06.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Jagdkarte, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Auslandsösterreicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G22.1992

Dokumentnummer

JFR_10079385_92G00022_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten