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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / StaatsangehörigkeitLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der den Nachweis der jagdlichen Eignung für Ausländer regelnden Bestimmung des Nö JagdG 1974; Diskriminierung von Auslandsösterreichern gegenüber Ausländern desselben WohnsitzstaatesRechtssatz
§58 Abs7 des Nö JagdG 1974, LGBl. 6500, idF LGBl. 6500-7 war verfassungswidrig.
Es gibt keinen einsichtigen Grund dafür, weshalb jene österreichischen Staatsbürger, welche ihren ordentlichen Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben (also über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen), in Ansehung ihrer im Staat ihres Wohnsitzes erworbenen Jagdausübungsberechtigung als Voraussetzung zur Befugnis der Jagdausübung in Niederösterreich schlechtergestellt sein sollten als unter den gleichen Lebensumständen befindliche Ausländer. Sieht der Gesetzgeber von einer Prüfung der jagdlichen Qualifikation beim begünstigten Ausländer im Hinblick auf dessen im Heimatstaat erworbene Jagdausübungsberechtigung ab, nicht aber beim Auslandsösterreicher, der dieselbe Berechtigung im selben Staat seines Wohnsitzes erworben hat, so erhebt er in sachfremder Weise den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft zum (negativen) Kriterium für den Nachweis der jagdlichen Eignung.
Eine Regelung dieses Inhaltes verstößt gegen das dem Gleichheitsgebot immanente Sachlichkeitsgebot, das es dem Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichtshofs insbesondere verwehrt, Auslandsösterreicher gegenüber Ausländern desselben Wohnsitzstaates zu diskriminieren.
(Anlaßfall B217/91, E v 15.06.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Jagdrecht, Jagdkarte, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, AuslandsösterreicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G22.1992Dokumentnummer
JFR_10079385_92G00022_01