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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1120;Rechtssatz
Beide Eltern haften je nach ihren Lebensverhältnissen anteilig, aber nicht solidarisch für das Heiratsgut, sodaß sich das Kind daher nur getrennt an jeden der beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Teil für sein Heiratsgut begehren kann (Hinweis Petrasch in Rummel, ABGB2, § 1220 Rz 2; Hofstätter/Reichel, EStG 1972, § 34 Einzelfälle, 13). Ein Abgabepflichtiger leistet daher nur jenen Teil des Heiratsgutes zwangsläufig, der seiner persönlichen Leistungsfähigkeit entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130174.X02Im RIS seit
20.11.2000