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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053;Rechtssatz
Bei Konsensualverträgen ist im Zweifel ein Vorvertrag nicht anzunehmen, weil die Vertragsinhalte (Kaufgegenstand/Preis) mit denen des Hauptvertrages ident sind (Reischauer in Rummel, Kommentar zu ABGB I/2, Rz 2 zu § 936 ABGB). Schon die hier verwendeten Worte "verkauft und übrgibt ... kauft und übernimmt" schließen es aus, einen bloß auf einen KÜNFTIGEN Vertragabschluß gerichteten Abschlußwillen anzunehmen. Dazu kommt, daß Fälligkeiten im einzelnen geregelt sind und insbesondere der Kaufpreis bis zu einem bestimmten Tag zu entrichten war. Allein die Verpflichtung, einen verbücherungsfähigen Kaufvertrag (hier binnen 30 Tagen nach Vorliegen der Vermessungsurkunde) zu unterzeichnen, macht den vorliegenden Kaufvertrag nicht zum Vorvertrag (Hinweis Raschauer aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160047.X03Im RIS seit
14.01.2002