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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/25 90/14/0191 3Stammrechtssatz
Nur dann, wenn die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Dotationspflichtigen stärkeren Schwankungen unterliegen, ist eine über das Jahr der Verehelichung hinausgehende Betrachtungsweise geboten, um die wirtschaftlichen Gegebenheiten richtig zu erfassen (Hinweis E 19.12.1990, 90/13/0015; Kohler, Scheidung und Steuern, 62 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130174.X03Im RIS seit
20.11.2000