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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Rechtssatz
Die Hingabe eines Heiratsguts fällt erst in jenem Zeitpunkt (Kalenderjahr) zwangsläufig an, in dem sich für den Abgabepflichtigen die zwingende Notwendigkeit ergibt, für die als außergewöhnliche Belastung angesprochenen Kosten zur Anschaffung (Herstellung) von Wohnung und Einrichtungsgegenständen aufzukommen; solcherart besteht die Zwangläufigkeit zur vorzeitigen Hingabe eines Heiratsguts nicht, solange die Verpflichtung zur Bezahlung der Aufwendungen betreffend die Wohnung bzw die Einrichtungsgegenstände nicht entstanden ist (Hinweis E 21.10.1986, 86/14/0023, 0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130261.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012