RS Vwgh 1995/9/27 95/21/0012

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0853 1

Stammrechtssatz

Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde es grob zuwiderlaufen, wenn ein Fremder, der - wenn überhaupt - bloß aufgrund einer durch einen unberechtigten Asylantrag erlangten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Erfüllung der nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen erzwingen könnte (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0603). Die Ausweisung wäre daher jedenfalls iSd § 19 FrG 1993 zum Schutze der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 MRK) dringend geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210012.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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