RS Vwgh 1995/9/27 92/13/0174

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 90/14/0191 1

Stammrechtssatz

Der iZm der Heiratsausstattung gemäß § 34 EStG 1972 steuerlich anzuerkennende Betrag bestimmt sich der Höhe nach nach dem Ausmaß, in dem der Abgabepflichtige zivilrechtlich zur Dotation verpflichtet war. Denn nur Aufwendungen, die in Entsprechung des nach § 1220 ABGB bestehenden Anspruches der Tochter geleistet wurden, können als zwangsläufig erwachsen iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 angesehen werden. Darüber hinausgehende Zahlungen erfüllen als freiwillige Leistungen diese Voraussetzung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130174.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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