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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/25 90/14/0191 1Stammrechtssatz
Der iZm der Heiratsausstattung gemäß § 34 EStG 1972 steuerlich anzuerkennende Betrag bestimmt sich der Höhe nach nach dem Ausmaß, in dem der Abgabepflichtige zivilrechtlich zur Dotation verpflichtet war. Denn nur Aufwendungen, die in Entsprechung des nach § 1220 ABGB bestehenden Anspruches der Tochter geleistet wurden, können als zwangsläufig erwachsen iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 angesehen werden. Darüber hinausgehende Zahlungen erfüllen als freiwillige Leistungen diese Voraussetzung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130174.X01Im RIS seit
20.11.2000